Satzung

der Tennis-Gemeinschaft Uesen von 1976 e.V. Achim-Uesen
Beschluss der 1. Vollversammlung vom 07. Januar 1977

1. Der Verein führt den Namen Tennis-Gemeinschaft Uesen von 1976 e.V.
2. Der Sitz des Vereins ist die Gemeinde Achim-Uesen.
3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgericht Walsrode eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tennissports.

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a. die Durchführung regelmäßiger Sportveranstaltungen
b. die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes
c. den Aufbau eines umfassenden Trainings- und Übungsprogramms für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports
d. die Teilnahme an sportspezifischen und übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen
e. die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und –maßnahmen
f. die Beteiligung an Turnieren und sportlichen Wettkämpfen.

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

4. Bei Bedarf können Vereinsämter, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, gegen Zahlung einer Ehrenamtspauschale nach §3 Nr.26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Mitgliederversammlung. Zu Inhalten, Laufzeiten und Beendigung entscheidet der Vorstand.

5. Ausscheidende Mitglieder haben gegenüber dem Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.

1. Der Verein besteht aus:
a. ordentlichen Mitgliedern
b. außerordentlichen Mitgliedern
c. Ehrenmitgliedern

2. Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, ohne Berücksichtigung des Lebensalters.

3. Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder des Vereins.

4. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

5. Ordentliche und außerordentliche Mitglieder haben gleiche Rechten und Pflichten. Jugendliche haben keine Stimme in den Versammlungen des Vereins.

1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein Aufnahmeantrag in Textform an den Vorstand zu richten.

2. Das Aufnahmegesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von der gesetzlichen Vertreterin_dem gesetzlichen Vertreter zu stellen.

3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, oder durch eines vom Vorstand bestimmtes Vorstandsmitgliedes, durch Beschluss. Mit der Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung.

4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

1. Die Mitgliedschaft endet durch
a. Austritt aus dem Verein
b. Tod
c. Streichung von der Mitgliederliste
d. Ausschluss

2. Der Austritt (Kündigung) erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des Vereins. Der Austritt kann nur zum 30.04. eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erklärt werden.

3. Wenn ein Mitglied, trotz zweimaliger Mahnung in Textform an die zuletzt dem Verein genannte Anschrift, mit der Zahlung von Beiträgen in Verzug ist, kann es durch den Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden. Über den Beschluss des Vorstandes zur Streichung aus der Mitgliederliste ist das Mitglied zu informieren.

4. Bei der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein. Nicht berührt sind Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten.

5. Bei Härtefällen entscheidet der Vorstand über einen früheren Austrittszeitpunkt.

1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied in grober Weise den Vereinsinteressen zuwiderhandelt und ein wichtiger Grund gegeben ist.

2. Über den Antrag auf Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand. Jedes Mitglied ist zur Antragstellung berechtigt.

3. Über das Verfahren der Ausschließung ist das Mitglied zu informieren. Dabei ist die Gelegenheit zu geben, binnen einer Frist von zwei Wochen, in Textform Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist entscheidet der Vorstand auch unter Berücksichtigung einer eingegangenen Stellungnahme.

4. Der Gesamtvorstand entscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit.

5. Der Ausschluss wird mit der Beschlussfassung sofort wirksam. Er ist dem Mitglied in Textform unter der Angabe des Grundes mitzuteilen.

6. Gegen den Beschluss des Gesamtvorstandes kann das betroffene Mitglied Beschwerde einlegen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

7. Die Klage vor einem ordentlichen Gericht bleibt hiervon unberührt.

1. Der Vorstand ist ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und darin die Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins zu regeln. Sie ist Bestandteil der Vereinssatzung.

2. Die Beitragsordnung regelt die mitgliedschaftlichen Pflichten: Höhe der Mitgliedsbeiträge, mögliche Aufnahmegebühren, die Erhebung von Umlagen sowie Sachleistungen und die Leistung von Diensten (Arbeitseinsätze). Diese können nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.

3. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Leistungen und Pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Für außerordentliche Mitglieder können besondere Regelungen festgelegt werden.

1. Die Mitglieder sind verpflichtet die Satzungsregeln und die Vorgaben der Vereinsordnungen sowie die Verbandsregeln zu berücksichtigen und einzuhalten. Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane und der Mitarbeiter des Vereins sind Folge zu leisten beziehungsweise zu beachten.

2. Ziel des Vereins ist es, ein sportliches und faires Verhalten der Mitglieder untereinander und gegenüber sportlichen Wettbewerbern zu gewährleisten. Dazu gehört das ordnungsgemäße Verhalten auf den Anlagen des Vereins.

3. Das Fehlverhalten eines Mitglieds kann folgende Vereinsstrafen nach sich ziehen
a. Verwarnung
b. Verweis
c. Ordnungsgebühr bis zu 300.- Euro
d. Befristeter Ausschluss von der Nutzung der Sporteinrichtungen sowie vom Trainings- und Übungsbetrieb
e. Sperrung für Wettkämpfe, Turniere und sportliche Veranstaltungen
f. Enthebung aus dem Amt.

Die Ermittlungen zum Sachverhalt und das Verfahren werden vom Vorstand eingeleitet. Hält der Vorstand, nach Einholung der Stellungnahme der betroffenen Person, die Verhängung einer Vereinsstrafe für notwendig, ist diese dem Mitglied in Textform zu übermitteln.

4. Werden im Sportbetrieb Verbandsstrafen und Ordnungsmaßnahmen gegen Mannschaften verhängt, sind diese verpflichtet die Maßnahme zu tragen. Ist die Verbandsstrafe durch ein einzelnes Mitglied verursacht worden, hat dieses die Maßnahme zu tragen und den Verein im Innenverhältnis freizustellen.

5. Gegen eine Entscheidung des Vorstandes hat das betroffene Mitglied das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen.

1. die Mitgliederversammlung
2. der Gesamtvorstand
3. der Vorstand nach § 26 BGB

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einberufung durch den Vorstand an die Mitglieder erfolgt durch Einladungsschreiben per Email. Zwischen der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen
liegen. Die Tagesordnung, der Haushaltsabschluss, die Haushaltsplanung des neuen Geschäftsjahres und eventuelle Anträge sind der Einladung beizufügen.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand grundsätzliche Interessen des Vereins berührt sieht. Ein Minderheitsverlangen auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist von mindestens 10% der Mitglieder zu stellen. Die Voraussetzungen nach § 11 lfd.Nr.2 gelten entsprechend.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden geleitet. Bei Verhinderung wird die Versammlung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Unabhängig hiervon kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit einen Versammlungsleiter wählen.

6. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Einen Antrag auf geheime Wahl entscheidet die Versammlung mit der einfachen Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.

7. Mitglieder können bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Die Versammlungsleiterin_der Versammlungsleiter hat die Ergänzungen der Tagesordnung, die von den Mitgliedern beantragt wurden, bekannt zu geben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung.

8. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand, Gesamtvorstand und von Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen dem Vorstand mindestens drei Wochen vor der Versammlung in Textform mit einer Begründung vorliegen

9. Dringlichkeitsanträge bedürfen zur Beratung und Beschlussfassung einer zweidrittel Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Als Dringlichkeitsanträge werden nur solche Anträge anerkannt, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge sind von dieser Regelung grundsätzlich ausgeschlossen.

Die Mitgliederversammlung ist in folgenden Vereinsbelangen zuständig:
1. Entgegennehmen des Jahresberichtes des Gesamtvorstandes
2. Entlastung des Gesamtvorstandes
3. Genehmigung der Haushaltsplanung für das nächste Geschäftsjahr
4. Genehmigung zur Änderung der Beiträge
5. Genehmigung zur Erhebung einer Vereinsumlage
6. Wahl und Abberufung der Mitgliederinnen_Mitglieder des Gesamtvorstandes
7. Wahl der Kassenprüferin_des Kassenprüfers
8. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung/ Fusion des Vereins
9. Ernennung von Ehrenmitgliedern/ Ehrenvorständen
10. Beschlussfassung über Beschwerden bei Vereinsausschlüssen
11. Beschlussfassung über eingereichte Anträge

1. Den Gesamtvorstand des Vereins bilden:
a. die 1.Vorsitzende_der 1.Vorsitzende
b. die 2.Vorsitzende_der 2.Vorsitzende
c. die Schatzmeisterin_der Schatzmeister
d. die Schriftwartin_der Schriftwart
e. die Sportwartin_der Sportwart
f. die Jugendwartin_der Jugendwart
g. die Pressewartin_der Pressewart
h. die Technikwartin_der Technikwart

2. Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Mitglieder zu -a, c, g, h- werden in ungeraden, die Mitglieder zu -b, d, e, f- in geraden Jahren gewählt. Die Aufgliederung sichert in jedem Fall die Funktion des Gesamtvorstandes Eine Wiederwahl ist zulässig.
Der Gesamtvorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.

3. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.

4. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung je eine Stimme. Bei Personalunionen hat das Vorstandsmitglied nur eine Stimme.

5. Die Sitzungen des Gesamtvorstandes werden durch die 1.Vorsitzende_den 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von der 2. Vorsitzenden_dem 2.Vorsitzenden, einberufen und geleitet.

1. Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind.

2. Aufgaben sind:
a. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
b. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c. Buch- und Kassenführung, Kontrollmaßnahmen
d. Rechenschaftsbericht, Erstellung des Jahresberichts- und der Jahresrechnung sowie der Haushaltsplanung
e. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
f. Streichung von Mitgliedern aus der Vereinsliste
g. Ausschluss von Mitgliedern
h. Durchführung der Jahresterminplanung
i. Pflicht zur Dienstaufsicht
j. Information der Vereinsmitglieder über wesentliche Vorkommnisse
k. Registerliche Pflichten

1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die 1.Vorsitzende_den 1.Vorsitzenden, die 2.Vorsitzende_dem 2.Vorsitzenden und der Schatzmeisterin_dem Schatzmeister vertreten.

2. Je zwei von ihnen, gemeinsam handelnd, vertreten den Verein.

3. Der Rücktritt aus dem Vorstand ist dem Verein in Textform anzuzeigen.

4. Der Vorstand ist an den von der Mitgliederversammlung genehmigten Haushalt gebunden. Rechtsgeschäfte über diese Vorgaben hinaus entscheidet der Vorstand bis zu einer Höhe von 50.000 Euro nach § 15, Nr.2.

1. Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung keine andere Regelung vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen

2. Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und von der jeweiligen Protokollführerin_dem Protokollführer und Versammlungsleiterin_Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

1. Über Änderungen der Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

2. Anträge auf Änderung der Satzung müssen mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.

Der Vorstand ist ermächtigt folgende Vereinsordnungen zu erlassen:
a. Beitragsordnung
b. Geschäftsordnung
c. Platz- und Spielordnung

1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüferinnen_Kassenprüfer und eine Ersatzprüferin_einen Ersatzprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen.

2. Die Amtszeit der Kassenprüferin_des Kassenprüfers beträgt jeweils zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

3. Die Kassenprüferin_der Kassenprüfer überprüfen einmal jährlich die gesamte Kassenführung des Vereins mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen. Sie erstatten dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

1. Der Verein erhebt, speichert und verarbeitet die Daten der Mitglieder. Dies können sein:
a. Zuname, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Nationalität
b. Anschrift, Bankverbindung, Telefon-/Faxnummer, E-Mail-Anschrift
c. Vereinsfunktion, Vereinsnummer, ID-Nummer, Leistungsklasse, Spielergebnisse

Die Daten werden ausschließlich dazu verwendet, die Mitglieder in allen Angelegenheiten, die dem Tennissport dienen, optimal und umfassend zu informieren, zu beraten und zu betreuen.

Alle personenbezogenen Daten werden vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

2. Dem Tennisverband Niedersachsen Bremen sind diese Daten unter geschützter Zugangsberechtigung zugänglich.

3. Der Verein ist berechtigt, die regionale/ überregionale Presse und andere Medien über Sportergebnisse incl. Bilder und Fotos zu informieren. Diese Informationen können auch auf der Homepage des Vereins veröffentlicht werden. Besondere Ereignisse im Verein und Feierlichkeiten können vom Vorstand mit personenbezogenen Daten auf der Vereins-Homepage/ Vereinszeitung/ Infotafel im Vereinsheim sowie in den Medien bekannt gemacht werden.
Das Mitglied kann einer Veröffentlichung widersprechen. In diesem Fall unterlässt der Verein jede Veröffentlichung.

4. Mitgliederlisten werden ausschließlich auf Anforderung an den Niedersächsischen Tennisverband, den Vorstand und Vereinsmitglieder mit Funktionen herausgegeben für die die Kenntnis der Mitgliederdaten erforderlich sind und wenn sie zu Verbands-/ Vereinszwecken verwendet werden

5. Der Verein ist berechtigt seinen Sponsoren einmal jährlich eine Mitgliederliste mit den Namen und Anschriften der Vereinsmitglieder auszuhändigen. Jedes Mitglied kann der Weitergabe widersprechen. In diesem Falle werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds aus der Liste entfernt.

6. Beim Austritt werden alle personenbezogenen Daten aus dem EDV-System des Vereins entfernt. Daten, die aus steuergesetzlichen Bestimmungen aufbewahrt werden müssen, werden ab der schriftlichen Austrittsbestätigung bis zu zehn Jahre vom Vorstand festgehalten.

1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2. Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind im Falle der Auflösung die/der 1. und 2. Vorsitzende als Liquidatoren des Vereins bestellt.

3. Bei der Auflösung des Vereins oder der Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Achim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

1. Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 06. Juni 2021 in Achim beschlossen.

2. Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

3. Die bisherige Satzung des Vereins tritt mit der Eintragung und zu diesem Zeitpunkt damit

4. außer Kraft.

Satzungsänderungen

1. Änderung gemäß der 26. Generalversammlung vom 17. März 2002
2. Änderung gemäß der 34. Generalversammlung vom 07. März 2010
3. Änderung gemäß der 35. Generalversammlung vom 27. März 2011
4. Änderung gemäß der 36. Generalversammlung vom 18. März 2012
5. Änderung gemäß der 37. Generalversammlung vom 10. März 2013
6. Änderung gemäß der 44. Generalversammlung vom 01. März 2020
7. Änderung gemäß der 45. Generalversammlung vom 06. Juni 2021